Pandemiegerechtes Verhalten


Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.

Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt insbesondere für die Teilnahme an Versammlungen und Kulturveranstaltungen.
Wir bitten daher alle Besucher, die nicht vollständig geimpft sind einen tagesaktuellen Antigentest vorzulegen, um die Gesundheit aller nicht zu gefährden.

Medizinische Maske
Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen

  1. in innenliegenden Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude (Toilette),
    es werden Wegweiser angebracht, die beim Einlass, dem Kauf von Getränken und Essen sowie dem Besuch der Toilette eine „Einbahnstraßenregelung“ festlegen

  2. bei Großveranstaltungen in Gedrängesituationen, insbesondere beim Einlass und in Warteschlangen,

Vor, während und nach der Veranstaltung muss auf dem Gelände eine Maske getragen werden, die nur auf den eingenommenen Plätzen abgenommen werden darf.

 

Abstands- und Hygienekonzept

Soweit nach dieser Verordnung die Öffnung und der Betrieb von Einrichtungen und Angeboten sowie Zusammenkünfte, Veranstaltungen und ähnliches nur nach Erstellung und Umsetzung eines Abstands- und Hygienekonzepts zulässig sind, hat dieses unter Berücksichtigung der jeweiligen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts

  1. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen,
    es werden drei weit auseinanderliegende Eingänge eingerichtet, an denen genügend Personal die Kontaktverfolgungsvorschriften kontrollieren sowie die Nachweise bezüglich der Impfung, Genesung, Testung

  2. Maßnahmen zur Ermöglichung der Einhaltung der Mindestabstände oder andere geeignete Schutzmaßnahmen und

  3. Regelungen über gut sichtbare Aushänge und Hinweise über die einzuhaltenden Abstands- und Hygienemaßnahmen

es werden Wegweiser angebracht, die beim Einlass, dem Kauf von Getränken und Essen sowie dem Besuch der Toilette eine „Einbahnstraßenregelung“ festlegen

vorzusehen.

 

Kontaktdatenerfassung

Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes:

  1. personenbezogenen Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;

  2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen;

 


Es gilt die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen:

https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-08/LF%20CoBaSchuV%20%20(Stand%2015.08.22).pdf 

 

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